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Die Zahnarztnummer

Ab Januar 2023 gibt es eine personenbezogene, neunstellige Zahnarztnummer. Sie gilt zeitlich unbegrenzt und ist bei allen Abrechnungen gegenüber der KZV anzugeben. Wir erklären, wie sich die Nummer zusammensetzt und worauf Sie künftig achten sollten, damit es zu keiner Abrechnungsprüfung oder gar Honorarrückforderung kommt.

Digitale Identität

Alle Menschen sind durch ihre Besonderheiten und Eigenarten ausgewiesen, haben eine unverwechselbare Charakteristik, Individualität und eine individuelle Existenz. In dieser Eigenschaft, eine besondere Einheit („individuum“ = ungeteilt) zu sein, wird der einzelne Mensch als Individuum verstanden. Man könnte es auch anders formulieren: Jeder Mensch ist einmalig und zeichnet sich durch seinen individuellen Charakter aus. Manch einer von uns denkt jetzt an seine(n) Lebenspartner(in) und stimmt gedanklich mit einem Lächeln oder aber auch einem Seufzer zu.

Mit dem E-Health-Gesetz aus dem Jahr 2015 schaffte der Gesetzgeber die gesetzliche Grundlage für die Digitalisierung des Gesundheitswesens. Zahlreiche Anwendungen haben seither dazu beigetragen, die Digitalisierungsbestrebungen umzusetzen: die elektronische Patientenakte (ePA), das elektronische Rezept (E-Rezept) oder aber auch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Die Herausforderung ist stets die gleiche: Die analoge Welt ist in die digitale Welt zu überführen.

Mit den vorgenannten Beispielen werden Prozesse und Medien digitalisiert. Um aber auch die handelnden Personen in die digitale Welt zu überführen, bedarf es einer digitalen Identität. Mit einer digitalen Identität lassen sich Personen durch Computer eindeutig identifizieren. Reale Personen werden durch die digitale Identität in der virtuellen Welt repräsentiert. Exakt aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die personenbezogene Zahnarztnummer geschaffen.

Gesetzliche Grundlagen

Grundlage für die Einführung der personenbezogenen Zahnarztnummer ist die „Vereinbarung über eine Zahnarztnummernvergabe“ zwischen der KZBV und dem Spitzenverband der GKV, kodifiziert in § 293 Absatz 4 SGB V (Vereinbarung ZANRV). Mit der Vereinbarung wird das Ziel verfolgt, eine personeneindeutige Nummer zur Identifikation der Zahnärzte für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung zu ermöglichen. Neben der vorgenannten Vereinbarung und dem SGB finden sich weitere Regelungen im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte (BMV-Z).

Aufbau der Zahnarztnummer

Die Zahnarztnummer besteht immer aus neun Ziffern und ist wie folgt aufgebaut:

123456789
Ident-NummerPrüfzifferKennung

Der erste Teil der Zahnarztnummer besteht aus einer sechsstelligen eineindeutigen Ziffernfolge, dem sog. Identifier. Der Prüfziffer wird nach dem sog. Modulo-Verfahren ermittelt. Bei diesem Verfahren werden die Ziffern 1 bis 6 von links nach rechts abwechselnd mit 4 und 9 multipliziert. Aus der Summe dieser Produkte wird die Modulo 10 berechnet. Modulo ist eine mathematische Funktion, die den Rest aus einer Division zweier ganzer Zahlen benennt. Die Prüfziffer ergibt sich aus der Differenz dieser Zahl zu 10. Mit Hilfe der letzten zwei Ziffern wird eine Zahnarztkennung ergänzt. So steht beispielsweise die Ziffer „91“ für Zahnärzte. Der Vergabe der Zahnarztnummer obliegt der jeweils zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV).

Empfänger der Zahnarztnummer

Empfänger einer Zahnarztnummer sind alle natürlichen Personen, die im Zahnarztregister eingetragen sind. Dies sind insbesondere folgende Personenkreise:

  • Freiberuflich tätige Vertragszahnärzte
  • Angestellte Zahnärzte
  • Ermächtigte Zahnärzte
  • Zahnärzte, die am vertragszahnärztlichen Notdienst teilnehmen

Verwendung der Zahnarztnummer

Die Zahnarztnummer ist ab dem 01.01.2023 auf allen Formularen sowie in den Abrechnungen anzugeben. In den Abrechnungen sind je Behandlungsfall die Zahnarztnummern der beteiligten Zahnärzte an die Abrechnungsmodule zu übergeben.

Plausibilitätsprüfung: Leistung vs. Zeitaufwand

Zum einen können Abrechnungen im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen strenger kontrolliert werden. So lassen sich beispielsweise Umfang der pro Tag/Quartal abgerechneten Leistungen auf den damit verbundenen Zeitaufwand überprüfen. Zwar gibt es (bisher) bei Zahnärzten keine Abrechnungsprüfungen anhand von Zeitprofilen, jedoch ist die Einführung von gewissen Prüfzeiten für vertragszahnärztliche Leistungen, die anhand der Zahnarztnummern erfasst werden, durchaus ein realistisches Szenario. Hierbei könnte auch überprüft werden, ob und in welchem Umfang der einzelne Zahnarzt tätig ist und war. Zusammenfassend gilt: Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung muss peinlich genau beachtet und der individuell zugeordnete Versorgungsauftrag erfüllt werden.

Plausibilitätsprüfung: Ort der Praxis vs. Leistungsort

Zum anderen ist ebenso eine strengere Kontrolle des Tätigkeitsortes denkbar. Grundsätzlich werden die zahnärztlichen Leistungen am Vertragszahnarztsitz der Praxis erbracht. Zahnärzte können und dürfen jedoch auch an weiteren Standorten außerhalb des Sitzes tätig werden, zum Beispiel in einer genehmigten Zweigpraxis oder an einem anderen Standort einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft.

Umsetzung in charly

Die Zahnarztnummer wird in charly in den personenbezogenen Stammdaten des jeweiligen Behandlers hinterlegt. Die Zahnarztnummer wird in folgenden Bereichen verwendet:

  • Analoge und digitale Formulare aus dem zahnärztlichen Bereich
  • Analoge und digitale Formular aus dem ärztlichen Bereich
  • Abrechnungen (dort werden je Behandlungsfall die Zahnarztnummern der beteiligten Zahnärzte an die Abrechnungsmodule übergeben)

In der Erstellung eines E-Rezept oder einer eAU sowie beim Versenden eines EBZ-Antrags wird automatisch geprüft, ob die Zahnarztnummer hinterlegt ist. Fehlt diese, können weder ein E-Rezept noch eine eAU erstellt oder ein EBZ-Antrag versendet werden.

Fazit

Die Vergabe der personenbezogene Zahnarztnummern führt zu mehr Transparenz hinsichtlich des Leistungserbringers und des Tätigkeitsortes.

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