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Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen (DigiG) und Interoperabilitätsverordnung (IOP)

Die Kreativität des Gesetzgebers kennt keine Grenzen, wenn es um das Erfinden neuer Abkürzungen geht. Da haben wir EBZ, NFDM, QES, eMP, HVM, HBA, um nur einige Beispiele zu nennen. Und als ob das nicht genug wäre, gibt es jetzt auch noch DigiG und IOP.

Was es damit auf sich hat und welche Auswirkungen diese Gesetze auf die Dentalwelt haben, wird im folgenden Beitrag erläutert.

DigiG

Seit dem 26. März 2024 gibt es das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen. Es beinhaltet Regelungen zur Einführung und Nutzung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA), zur Stärkung der Telemedizin und zur Verbesserung der digitalen Infrastruktur im Gesundheitssektor. Ziel des Gesetzes ist es, die Effizienz und Qualität der Gesundheitsversorgung zu steigern und den Zugang zu digitalen Gesundheitsdiensten zu erleichtern. 

Erste Anwendungen: ePA und E-Rezept

Zentrales Thema des DigiG ist die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA). Diese kann bereits seit 2021 von Seiten der Versicherten bei ihrer Krankenkasse beantragt werden, was bislang jedoch nur in geringem Umfang genutzt wurde. Daher verpflichtet das DigiG die gesetzlichen Krankenkassen ab dem 15. Januar 2025, die ePA für alle Versicherten einzurichten und sie über ihr Widerspruchsrecht aufzuklären. 

Seit Januar 2024 gilt das E-Rezept als verbindliche Methode zur Verordnung von Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung. Entsprechend sind Zahnärzte verpflichtet, ausschließlich E-Rezepte auszustellen. 

Mehr digitale Gesundheitsanwendungen

Eine weitere Säule des DigiG ist der Ausbau der Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Sie sollen stärker in sämtliche Versorgungsprozesse integriert werden und so auch komplexere Behandlungen ermöglichen.

IOP

Ein weiterer Aspekt des Digitalisierungsprogramms des Gesetzgebers ist die Schaffung und Sicherstellung der Interoperabilität (IOP) im Gesundheitswesen sowie die Festlegung verbindlicher IOP-Vorgaben. Als Interoperabilität bezeichnet man die Fähigkeit zum Zusammenspiel verschiedener Systeme, Techniken oder Lösungen. Diese Vorgaben betreffen unmittelbar die PVS-Hersteller und erfordern eine gesetzliche Prüfung der Umsetzung durch Konformitätsbewertungsverfahren, die künftig vom Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen (KIG) durchgeführt werden. 

Kompetenzzentrum für Interoperabilität (KIG) 

Das KIG wurde gegründet, um die Interoperabilität im Gesundheitswesen durch die Entwicklung, Kommissionierung und Definition von Standards, Profilen, Leitlinien, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten zu fördern und zu koordinieren. Es ist auch verantwortlich für die Zertifizierung von PVS-Systemen durch Konformitätsbewertungsverfahren, um sicherzustellen, dass die verbindlichen Standards korrekt umgesetzt wurden. Die Konformitätsbewertungsverfahren werden in die Eignungsfeststellung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) einfließen. Die KZBV bleibt für die Durchführung der Eignungsfeststellungsverfahren im Rahmen der Abrechnung zuständig. 

Aktueller Stand

Zurzeit gibt es noch keine konkreten Vorgaben zum Konformitätsbewertungsverfahren. Laut Aussage der KZBV werden diese voraussichtlich bis Ende September 2024 vorliegen.  

Fazit

Der Gesetzgeber forciert das Thema Digitalisierung und drückt aufs Tempo. Mit dem DigiG sollen die Weichen dafür gestellt werden, dass zukünftig alle Bereiche der Gesundheitsversorgung digitaler und effizienter aufgestellt sind– von der ePA über das E-Rezept bis hin zur Telemedizin.

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