Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT-Leistungen der solutio GmbH & Co. KG, gültig ab dem 01. Juli 2023
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Anwendungsbereich, Abwehrklausel, Schriftform
1.1 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
1.2 Für sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen von solutio gelten ausschließlich diese Bedingungen, ohne dass solutio in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müsste. Ab-weichende, entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, wie solutio ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
1.3 Eine von diesen Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen geforderte Schriftform wird auch durch die Textform, wie insbesondere E-Mail und Telefax, eingehalten, sofern nicht ausdrücklich ab-weichend bestimmt.
1.4 Ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen gelten jeweils die nachfolgenden Besonderen Bestimmungen für die Überlassung von Software und Hardware auf Zeit, die Besonderen Bestimmungen für Supportleistungen und die Besonderen Bestimmungen für sonstige Dienstleistungen.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote von solutio sind stets freibleibend. Bestellungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung des Kunden sind erst mit schriftlicher Bestätigung von solutio angenommen. Die Ausführung der Lieferung oder Leistung, der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Kunden gelten als Bestätigung.
2.2 Dem Kunden obliegt die eigenverantwortliche Überprüfung seiner Bestellung sowie sämtlicher Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Es gelten die im jeweiligen Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen Preise, sonst die bei Vertragsschluss gültigen Listenpreise von solutio, jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und, soweit nicht abweichend vereinbart, zzgl. Verpackungs-, Transport- und sonstigen Nebenkosten.
3.2 Forderungen von solutio sind sofort fällig und zahlbar ohne Abzug in Euro.
3.3 Bei Zahlungsverzug hat solutio die gesetzlichen Ansprüche und Rechte, insbesondere das Recht, Support- und andere Leistungen zurück-zuhalten.
3.4 Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für einen Gegenanspruch wegen eines Mangels, der auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderung von solutio beruht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige für solutio unvorhersehbare Umstände, insbesondere Unterbrechung der Stromversorgung, Unterbrechung von Telekommunikationsverbindungen, Streik, Aussperrung, behördliche Maß-nahmen und Folgen einer Pandemie, befreien solutio für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit – auch während eines bereits vorliegenden Verzugs – von der Leistungsverpflichtung. Wird durch die genannten Umstände die Leistung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, wird solutio von den Vertragspflichten frei. Dies gilt auch, soweit für die Ausführung von Leistungen erforderliche Genehmigungen Dritter nicht rechtzeitig bei solutio eingehen.
5. Subunternehmer
solutio hat das Recht, Subunternehmer zur Vertragserfüllung einzusetzen.
6. Mitwirkungs-, Informations- und Sicherungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde wird solutio bei der Erbringung der Leistungen im jeweils erforderlichen Umfang angemessen unterstützen und dabei insbesondere nicht vertragsgemäße Erbringung von Leistungen unverzüglich anmahnen, solutio alle Daten, Dateien und andere für die zu erbringenden Leistungen relevanten Informationen zur Verfügung stellen und solutio alle sonstigen Auskünfte erteilen, welche solutio für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen benötigt.
6.2 Der Kunde hat alle erforderlichen und zumutba-ren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu verhindern oder zu begrenzen. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Sicherung von Daten und Programmen, die durch fehlerhafte Lieferungen und Leistungen von solutio bedroht sind, nach dem Stand der Technik. solutio kann bei sämtlichen Supportleistungen immer davon ausgehen, dass der Kunde eine aktuelle und vollständige Datensicherung vorgenommen hat.
6.3 Anforderungen an die Hard- und Softwareum-gebung des Kunden können sich zum Beispiel aus der Leistungsbeschreibung, der Benutzer-dokumentation und den Systemanforderungen ergeben. Diese Anforderungen sind vom Kunden richtig, vollständig und rechtzeitig bereitzustellen; ansonsten ist solutio von der Leistungspflicht befreit und kann entstandene Kosten, Aufwendungen und Schäden vom Kunden ersetzt verlangen.
7. Mängelhaftung
7.1 Die Leistung von solutio ist mangelfrei, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, die sich aus den vertraglichen Vereinbarungen und der Dokumentation ergibt.
7.2 Mängel, die der Kunde während eines Testlaufs festgestellt hat oder hätte feststellen können, berechtigen nicht zu späteren Mängelansprüchen.
7.3 Der Kunde soll Leistungen von solutio nach Ab-lieferung unverzüglich untersuchen und offen-sichtliche Mängel unverzüglich nach Ablieferung sowie andere Mängel unverzüglich nach Entdeckung rügen.
7.4 Der Kunde gibt solutio Gelegenheit, Mängelrü-gen zu überprüfen. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Kunde ver-pflichtet, solutio den für die Überprüfung entstehenden Aufwand zu ersetzen, es sei denn, der Kunde hat die unbegründete Rüge nicht zu vertreten.
7.5 Liegt ein Mangel vor, ist solutio verpflichtet, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder neu zu liefern (Nacherfüllung). Im Rahmen der Nacherfüllung kann solutio auch über-gangsweise eine Umgehungslösung bereitstellen, sofern für den Kunden zumutbar. Bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde den Preis mindern oder – bei nicht nur unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 8 verlangen.
7.6 Mängelansprüche kann der Kunde nicht abtreten.
8. Haftung
8.1 Die Haftung von solutio auf Schadens- und Aufwendungsersatz für leichte Fahrlässigkeit ist, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, es sei denn, solutio hat eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, also eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Eintritt solutio bei Vertragsabschluss aufgrund der solutio bekannten Umstände rechnen musste.
8.2 Die Haftung von solutio für Schäden aus der Verletzung von Körper, Leben oder Gesund-heit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit und nach dem Produkthaftungsgesetz ist jedoch unbeschränkt.
8.3 Für den Verlust von Daten haftet solutio nicht, soweit der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicher-zustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
9. Verjährung von Mängel- und Ersatzansprüchen
Die Verjährung von Ansprüchen des Kunden wegen eines Mangels ist auf ein Jahr verkürzt. Auch für Ansprüche des Kunden auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die nicht auf einem Mangel der Leistungen von solutio beruhen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Diese verkürzten Verjährungsfristen gelten jedoch nicht für Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Abnahme von Werkleistungen
Sofern nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend vereinbart, hat der Kunde Werkleis-tungen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Bereitstellung durch solutio abzunehmen. Der Kunde hat bei Softwareentwicklung, Soft-wareimplementierung oder Systemintegration für die Durchführung der Abnahme Testdaten in ausreichender Menge und Qualität in maschinenlesbarer Form bereitzustellen. solutio ist berechtigt, an Abnahmetests teilzunehmen und die Ergebnisse einzusehen. Nur wesentliche Mängel sind abnahmeverhindernd. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde mit der produktiven Nutzung beginnt.
11. Vertraulichkeit, Datenschutz
11.1 Die Parteien werden Informationen des ande-ren Vertragspartners, die entweder erkennbar vertraulicher Natur sind oder vom anderen Vertragspartner als vertraulich bezeichnet werden, vertraulich behandeln, Dritten nicht offenbaren und wie eigene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse behandeln. Das gilt nicht für Informationen, wenn und soweit diese rechtmäßig allgemein bekannt sind oder bekannt geworden sind oder der andere Vertragspartner im Einzelfall in die Weitergabe schriftlich eingewilligt hat.
11.2 Der Kunde stellt sicher, dass er sämtliche ge-setzlichen Voraussetzungen für die Zugänglich-machung oder Weiterleitung von personenbe-zogenen Daten an solutio einhält, insbesondere soweit Einwilligungen der jeweiligen Betroffenen erforderlich sind. Soweit solutio personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, stellt solutio dem Kunden eine Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung zur Verfügung.
11.3 Der Kunde wird für patientenbezogene Daten nur die dafür vorgesehenen und entsprechend benannten Felder nutzen, patientenbezogene Daten dürfen nicht an anderer Stelle eingetragen werden.
11.4 Soweit solutio Daten des Kunden zugänglich werden, die als fremdes Geheimnis im Sinne von § 203 StGB zu qualifizieren sind (insbesondere Patientendaten), ist solutio verpflichtet, diese Daten nicht unbefugt zu offenbaren und seine Mitarbeiter sowie Subunternehmer ebenfalls entsprechend zu verpflichten.
12. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
12.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2 Ist der Kunde Kaufmann, ist Gerichtsstand am Sitz von solutio; solutio ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
12.3 Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gültig ab dem 01.07.2023.
II. Besondere Bestimmungen für die Überlassung von Software und Hardware auf Zeit
1. Beschaffenheit und technische Voraussetzungen der Software
1.1 Die Software von solutio ist Standardsoftware und auf die durchschnittlichen Bedürfnisse der Kunden von solutio ausgerichtet. Sie kann nicht jedem individuellen Bedürfnis Rechnung tragen. Der Kunde muss selbst sicherstellen, dass die Software in dem von ihm gewünschten Leistungsumfang seinen Anforderungen genügt. solutio prüft oder berät nur, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.
1.2 Der Funktionsumfang der Software ergibt sich abschließend aus der jeweiligen Leistungsbe-schreibung und/oder der Benutzerdokumenta-tion, die solutio nur als Online-Hilfe bereitstellt.
1.3 Die technischen Voraussetzungen, die von dem Kunden zur ordnungsgemäßen Nutzung der Software bereitzustellen sind, ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, der Benutzerdoku-mentation und den Systemanforderungen. Die technischen Voraussetzungen können sich insbesondere durch Neuerungen oder sonstige Änderungen bei Betriebssystemsoftware oder bei Hardwarekomponenten ändern mit der Folge, dass auch der Kunde Anpassungen in seiner Systemumgebung vorzunehmen hat. solutio wird den Kunden über nicht nur unerhebliche Änderungen der technischen Voraussetzungen unterrichten.
1.4 Soweit vereinbart, erhält der Kunde die Soft-ware vorab für einen Testlauf, um sich mit ihren Funktionen vertraut zu machen.
2. Nutzungsbedingungen der Software
2.1 Der Kunde erhält die Software ausschließlich in maschinenlesbarer Form (Objektcode) und keinen Quellcode.
2.2 Die Software darf nur für die schriftlich festgelegte Anzahl von Mandanten, Rechnern, Servern, Nutzern, Modulen, Datenbanken oder sonstigen Vorgaben genutzt werden; gleiches gilt für die Nutzung in Netzwerken, auch wenn hierfür eine Vervielfältigung nicht erfolgt.
2.3 Der Kunde wird solutio unverzüglich informieren, wenn und soweit sich die vereinbarte An-zahl erhöht oder sich die Form der Berufsausübung ändert, also insbesondere wenn aus einer Einzelpraxis eine Berufsausübungsgemeinschaft oder ein Medizinisches Versorgungszentrum wird.
2.4 solutio ist berechtigt, die Einhaltung der vereinbarten Anzahl durch eine vorher anzukündigende Systemvermessung zu prüfen, die ohne wichtigen Grund nicht häufiger als einmal jährlich erfolgen wird.
2.5 Soweit die Software Drittsoftware beinhaltet, für die solutio nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht zusteht, darf der Kunde diese Drittsoftware nur mit der Software verwenden. Sofern der Dritte Ansprüche gegen solutio wegen der Verletzung der Nutzungsbedingungen durch den Kunden geltend macht, stellt der Kunde solutio frei.
2.6 Der Kunde ist vollumfänglich verantwortlich für die Einhaltung der Nutzungsregelungen durch seine Mitarbeiter. Besteht der Verdacht einer unberechtigten Nutzung der Software durch Mitarbeiter oder Dritte, wird der Kunde solutio unverzüglich informieren und nach besten Kräften an der Aufklärung mitwirken.
2.7 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sons-tige der Softwareidentifikation dienende Merk-male von solutio oder Dritten dürfen vom Kun-den nicht unkenntlich gemacht, verändert oder entfernt werden.
2.8 Der Kunde erhält ein einfaches, nicht aus schließliches, zeitlich beschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software.
2.9 Das Recht zur Nutzung der Software ist beschränkt auf die internen Geschäftszwecke des Kunden.
2.10 Dem Kunden ist nicht gestattet, die Software ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu verbreiten, an Dritte zu vermieten, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, zu unterlizenzieren und zu ändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder sonst wie umzuarbeiten. Dritte sind auch Zweigniederlassungen, mit dem Kunden ver-bundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen desselben Trägers; der Kunde kann bei solutio besondere Angebote für solche Konstellationen anfragen. Das Recht des Kunden zur zeitlich begrenzten, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienenden Gebrauchsüberlassung der Software (Verleihen) bleibt unberührt.
2.11 Die Rechte des Kunden nach den zwingenden Vorschriften der §§ 69d, 69e UrhG (insbesondere das Recht zur Anfertigung einer einzigen Sicherungskopie) bleiben unberührt.
3. Aktualisierung der Software
3.1 solutio kann die Software jederzeit ändern, Fehler beseitigen, weiterentwickeln oder sonst aktualisieren, insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit. solutio wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden über erhebliche Änderungen im Regelfall spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt einer Aktualisierung informieren, soweit dies nicht aus berechtigtem Grund, z.B. zur Abwehr einer Bedrohung, untunlich ist.
3.2 Aktualisierungen der Software werden durch Patches, Updates, Upgrades oder neue Releases oder Versionen zur Verfügung gestellt. Aktualisierungen können auch direkt auf dem System des Kunden bereitgestellt werden, soweit der Kunde solutio den Systemzugriff einge-räumt hat.
3.3 Sind von solutio aufgrund nach Vertragsschluss geänderter oder neuer rechtlicher Vorgaben umfangreiche Erweiterungen oder sonstige Änderungen der Software vorzunehmen, kann solutio die vereinbarte Vergütung nach billigem Ermessen anpassen.
4. Überlassung von Hardware
4.1 Der Kunde wird sich bei Übernahme der Hardware vom ordnungsgemäßen Zustand überzeugen und solutio etwaige Beschädigungen oder sonstige Mängel anzeigen. Ansonsten gelten Mängel, die er bei einer sorgfältigen Besichtigung hätte erkennen können, als bekannt.
4.2 Der Kunde wird die Hardware mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß zurückgeben.
4.3 Gibt der Kunde die Hardware zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht an solutio zurück, kann solutio für die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Hardware schonend und entsprechend der Einweisung, den Vorgaben des Herstellers und der Betriebs- bzw. Wartungsanleitung zu behandeln.
4.5 Die Hardware ist stets vor Einwirkung Dritter und Diebstahl zu schützen. Der Kunde muss solutio unverzüglich informieren, wenn die Hardware gestohlen oder beschädigt wurde oder wenn Dritte Rechte an der Hardware geltend machen; er hat gegenüber Dritten auf das Eigentum von solutio hinzuweisen.
4.6 Die Hardware darf nur an dem Standort genutzt werden, an dem sie von solutio installiert wurde. Das Verbringen an andere Orte ist nur mit der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustim-mung von solutio erlaubt.
4.7 Die Überlassung von Hardware an Dritte, insbesondere die Untervermietung, ist untersagt.
4.8 Beanstandungen der Hardware hat der Kunde unverzüglich zu melden. solutio kann die Hardware auch jederzeit untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen lassen.
4.9 Zeigt die Hardware eine Warnmeldung an, hat sie eine Störung oder Panne oder muss eine Reparatur durchgeführt werden, muss der Kunde solutio umgehend telefonisch informieren, um weitere Maßnahmen abzustimmen. Ei-gene Störungsbehebungs- oder Reparaturarbeiten darf der Kunde weder durchführen noch beauftragen
5. Vergütung
5.1 Die Vergütung ist jeweils am Anfang der verein-barten Berechnungsperiode, im Zweifelsfalle
am Anfang eines jeden Vertragsjahres, im Voraus ohne Abzug zu bezahlen.
5.2 solutio kann die Vergütung einmal in jedem Ka-lenderjahr mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden entsprechend bei solutio ein-getretener Kostensteigerungen, die nicht durch Kostenreduzierungen ausgeglichen werden, erhöhen. Übersteigt die Erhöhung 5%, kann der Kunde den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen, ansonsten gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist solutio ausdrücklich in der Ankündigung über die Vergütungserhöhung hin.
6. Laufzeit und Kündigung der Überlassung
6.1 Der Vertrag beginnt einen Tag nach der Lieferung des Lizenz Keys, soweit nicht abweichend vereinbart. Er läuft zunächst zwei Jahre und verlängert sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, falls nicht eine Partei spätestens drei Monate vor Vertragsende kündigt.
6.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die Textform ist nicht ausreichend.
6.4 Die vereinbarten Lizenzen, Arbeitsplätze, Man-danten, Module sowie sonstige Vorgaben (Zif-fer 14.2) können nur durch gesonderte Vereinbarung mit solutio erhöht, reduziert oder sonst geändert werden.
6.5 Setzt der Kunde den Gebrauch von Software oder Hardware nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert; § 545 BGB findet keine Anwendung.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1 solutio gewährleistet den Erhalt der Vertragsgemäßheit der Hard- und Software, zum Beispiel durch Aktualisierungen, während der Vertragslaufzeit sowie dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen.
7.2 Ergänzend zu Ziffer 8 der Allgemeinen Bestim-mungen ist die verschuldensunabhängige Haf-tung von solutio für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a BGB) ausge-schlossen.
7.3 solutio haftet nicht für Fehler, die darauf beru-hen, dass die Software oder die Hardware in einer Hardware- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den von solutio mitgeteilten Anforderungen nicht gerecht wird oder darauf, dass der Kunde Änderungen und Modifikationen an der Soft- oder Hardware vorgenommen hat, ohne hierzu gesetzlich oder aufgrund einer vorherigen von solutio schriftlich erklärten Zustimmung berechtigt zu sein.
III. Besondere Bestimmungen für Supportleistungen
1. Supportleistungen
1.1 solutio erbringt Supportleistungen gemäß dem vereinbarten Supportlevel und der entsprechenden Leistungsbeschreibung.
1.2 solutio kann die Supportleistungen dem technischen Fortschritt und der Entwicklung der Software bzw. Hardware unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kunden anpassen. Anpassungen werden mit einer Frist von drei Monaten angekündigt, sofern es sich nicht um nur unerhebliche Anpassungen handelt. Bei einer Anpassung, die für berechtigte Interessen des Kunden nachteilig ist, kann der Kunde den jeweiligen Vertrag vorzeitig innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ankündigung auf den Zeitpunkt der Einführung der Anpassung kündigen.
1.3 Bestimmte Supportleistungen setzen zwingend voraus, dass der Kunde bzw. seine Mitarbeiter besondere Schulungen erhalten haben.
1.4 Bei allen Anfragen zu Supportleistungen hat der Kunde das Problem möglichst detailliert und re-produzierbar zu beschreiben. Dabei sind von solutio gestellte Hilfsmittel (zum Beispiel ein so-lutio-Supportportal) zu verwenden.
1.5 Gegenstand der Supportleistungen ist nur die jeweils aktuelle Version der Software. Hat der Kunde nicht die aktuelle Version im Einsatz, kann solutio ihm ein individuelles Angebot unterbreiten, das insbesondere die Gebühren für die ausstehenden Updates und weitere Aufwendungen enthalten wird.
1.6 Liefert solutio im Rahmen der Supportleistungen Updates, Upgrades oder neue Versionen der Software, erhält der Kunde hieran dieselben Nutzungsrechte wie an der Software. Die Män-gelhaftung ist auf die Neuerungen der Updates, Upgrades und neuen Versionen gegenüber dem unmittelbar vorhergehenden Versionsstand beschränkt.
2. Laufzeit der Supportleistungen
Die Supportleistungen sind nicht gesondert kündbar. Die Laufzeit der Supportleistungen entspricht der Laufzeit der Überlassung der Software und endet automatisch, wenn die Überlassung endet.
IV. Besondere Bestimmungen für sonstige Dienstleistungen
1. Dienstleistungen
1.1 Die Leistungen, Preise und sonstigen Konditionen bei Coaching, Consulting, Implementie-rungsunterstützung, Customizing und sonstigen Dienstleistungen werden in einer Leis-tungsbeschreibung vereinbart. Ohne eine solche Leistungsbeschreibung ist solutio nicht zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet.
1.2 Kostenvoranschläge und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn dies in der jeweiligen Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbart wurde. Leistungs- und Kostenbeschreibungen basieren auf Schätzungen und werden auf Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen erstellt; auf Wunsch des Kunden aktualisiert solutio jeweils diese Schätzungen.
1.3 Dienstleistungen, welche als Abrufkontingent vereinbart werden, sollen vom Kunden inner-halb von 12 Monaten abgerufen werden. Dienstleistungen eines Abrufkontingents, welche nicht innerhalb von 12 Monaten durch den Kunden abgerufen worden sind, werden durch solutio in Rechnung gestellt und stehen dem Kunden nach Erhalt der Zahlung als Leistung zum Abruf für weitere 12 Monate zur Verfügung.
2. Absage und Änderung von Coaching- oder sonstigen Veranstaltungen durch solutio
solutio kann aus wichtigem Grund (z.B. man-gels kostendeckender Teilnehmerzahl, wegen kurzfristiger Nichtverfügbarkeit eines Referen-ten ohne Ersatzmöglichkeit) eine Veranstaltung absagen. In diesem Fall wird der Kunde unver-züglich informiert und erhält bereits bezahlte Teilnahmegebühren erstattet. solutio kann – so-weit dem Kunden zumutbar – eine Veranstaltung im Übrigen ändern (zum Beispiel Änderung der Agenda, der Dozenten, des Zeitplans oder des Veranstaltungsortes). Derartige Änderungen wird solutio unverzüglich, z.B. auf der solutio-Website, mitteilen; insoweit hat sich der Kunde rechtzeitig selbst über Änderungen zu informieren.
3. Absage durch den Kunden
Sagt der Kunde vereinbarte Dienstleistungen ab, kann solutio – soweit nicht abweichend vereinbart – folgende Beträge in Rechnung stellen, sollte nicht ein anderer Termin innerhalb von 20 Arbeitstagen vereinbart werden können:
‒ bei einer Absage ab 20 Arbeitstage vor vereinbartem Termin: 50 % der Vergütung
‒ bei einer Absage ab 10 Arbeitstage vor vereinbartem Termin: 75 % der Vergütung
‒ bei einer Absage ab 5 Arbeitstage vor vereinbartem Termin: 100 % der Vergütung.
Dem Kunden bleibt unbenommen, solutio nachzuweisen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Urheber- und sonstige Rechte
Präsentationen, Videos, Skripte und sonstige von solutio oder den Referenten bei Trainings, Coachings oder sonstigen Veranstaltungen ge-zeigten bzw. bereit gestellten Unterlagen können urheberrechtlich oder sonst geschützt sein. Geschützte Unterlagen dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtes oder sonstiger Schutzrechte ist ohne ausdrückliche Zustimmung von solutio unzulässig. Dies gilt insbesondere für Übersetzungen und Vervielfältigungen sowie die Übertragung auf und/oder Modifikationen in digitale sowie analoge Speichersysteme. Ton- und Bildaufnahmen durch Teilnehmer sind während eines Trainings oder einer sonstigen Veranstaltung untersagt.