Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
Seit Anfang 2021 ist der Besitz eines elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) für Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker verpflichtend. Er legitimiert den Träger, ermöglicht eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) und wird für verschiedene Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) benötigt. Erfahren Sie in diesem Artikel u. a., wofür man den eHBA braucht, welche Funktionen er hat und wie man ihn beantragen kann.
Was der eHBA ist und wofür man ihn braucht
Der eHBA ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkartenformat für alle Angehörigen der Heilberufe im deutschen Gesundheitswesen. Neben seiner Funktion als Sichtausweis bietet er auch Funktionen wie z. B. die Authentifizierung als Angehöriger der Heilberufe, das Ver- und Entschlüsseln von personenbezogenen, medizinischen Daten und eine elektronische Signatur. Für eine Vielzahl der Anwendungen der Telematikinfrastruktur schafft der eHBA erst die notwendigen Voraussetzungen und ist daher verpflichtend. So wird beispielsweise der elektronische Arztbrief (eArztbrief) oder die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) mit dem eHBA signiert und mittels KIM (Kommunikation im Medizinwesen) an andere Leistungserbringern (z. B. Praxen, Krankenhäuser, Krankenkassen und Apotheken) verschlüsselt übermittelt. Mit dem eHBA ist der Inhaber berechtigt auf medizinische Daten zuzugreifen, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) des Patienten abgespeichert sind. Das gilt etwa für den Notfalldatensatz.
Funktionen
- Sichtausweis: Der eHBA ist eine Chipkarte wie der Personalausweis, die den klassischen Arztausweis aus Papier ersetzt.
- Signatur: Der Inhaber kann mit dem eHBA elektronische Dokumente rechtsverbindlich unterschreiben. Fachleute sprechen hier von der „qualifizierten elektronischen Signatur“ (QES). Durch die Koppelung mit dem eHBA ist ein Missbrauch weitestgehend ausgeschlossen, denn die Unterschrift ist eindeutig als die eines Arztes oder Psychotherapeuten erkennbar.
- Authentifizierung: Mit dem eHBA weist sich sein Eigentümer in der elektronischen Welt als Angehöriger der Heilberufe aus. Er erhält damit Zutritt zur TI, aber auch zu Mitgliederportalen von KZVen und Kammern.
- Vertraulichkeit: Der eHBA ermöglicht das Ver- und Entschlüsseln von personenbezogenen medizinischen Daten oder anderen vertraulichen Informationen.
eHBA G2
Seit Anfang September 2020 gibt es den eHBA in der zweiten Generation. Der eHBA G2 beinhaltet die qualifizierte elektronische Signatur (QES) sowie eine kontaktlose Schnittstelle (NFC). Er wird nach §340 (5) SGB V zur Beantragung einer Institutionskarte (SMC-B) benötigt. Mindestens ein Arzt der Praxis muss einen eHBA vorweisen können. Nach §339 Absatz 3, Satz 1 SGB V darf ein Arzt ohne eHBA nicht mehr auf Daten medizinischer Anwendungen der TI zugreifen (darunter elektronische Patientenakte (ePA), elektronischer Medikationsplan (eMP), Notfalldaten etc.). Ein Zugriff ohne eHBA stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
eHBA, eHBA G2 und eArztausweis
Mit den Begriffen eArztausweis oder eHBA ist immer implizit der eHBA G2, also der HBA der zweiten Generation gemeint. Alle Dokumente wie die eAU, der eArztbrief oder das eRezept lassen sich nur mit dem eHBA G2 signieren.
eHBA beantragen
Die Herausgeber des eHBA für Ärzte und Zahnärzte sind die Landesärzte- bzw. Zahnärztekammern. Eine Liste der Landeszahnärztekammern ist über die Seite der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) www.kzbv.de aufrufbar. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, den Ausweis über private Anbieter zu bestellen.
Bisher wurden durch die gematik vier eHBA-Anbieter zugelassen, darunter z. B. T-Systems, ein Partner von solutio. Eine Liste aller zugelassenen Anbieter erhalten sie hier.
Für die Antragstellung werden mindestens benötigt:
- amtliches Ausweisdokument
- digitales Passbild
- beim Antrag kann eine E-Mail-Adresse für KIM hinterlegt werden. Die E-Mail-Adresse kann im Nachhinein nicht mehr geändert werden!
eHBA freischalten
Nach erfolgreicher Beantragung des eHBAs wird dieser per Einschreiben an die Meldeadresse des Antragstellers gesendet. Der Antragsteller muss das Einschreiben persönlich entgegennehmen oder eine Vollmacht ausstellen.
Den PIN-Brief für den eHBA erhält man etwa drei Tage nach Versand des eHBAs. Er wird ebenfalls an die im Antrag hinterlegte Meldeadresse gesendet.
Nach Erhalt des eHBAs und des PIN-Briefes kann der eHBA über den jeweiligen Anbieter freigeschalten werden. Die jeweiligen Anbieter stellen hierfür Anleitungen zur Verfügung.
Im nächsten Schritt müssen die Zertifikate des eHBAs aktiviert werden. Hierfür benötigen Sie:
- e-Health Konnektor: für KIM 1.0 Version PTV3, und ab KIM 1.5 Version PTV4
- stationäres e-Health Kartenterminal
- freigeschalteter eHBA und PIN-Brief
- Praxisverwaltungssystem (PVS)
Quellen:
gematik GmbH, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Kassenärztliche Bundesvereinigung
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